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Änderung § 4 SGB XII vom 01.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 7 PfWG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 4 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zusammenarbeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten und dem Neunten Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden. 2 Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. |
(2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. (3) Soweit eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere in einer Vereinbarung zu regeln. |
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