Tools:
Update via:
Änderung § 20 SGB XII vom 01.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 8 ArbGrdFortG am 1. August 2006 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 20 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 20 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 8 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Eheähnliche Gemeinschaft | |
(Text alte Fassung) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al1338-0.htm