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Änderung § 31 SGB XII vom 01.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 31 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

(Text alte Fassung)

2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie

(Text neue Fassung)

2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

werden gesondert erbracht.

(2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)