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Änderung § 128d SGB XII vom 01.01.2021
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§ 128d SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 128d SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
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(Text alte Fassung) § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen | (Text neue Fassung)§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge |
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach | (1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach |
(Textabschnitt unverändert) 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Renten wegen Erwerbsminderung, 4. Versorgungsbezüge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge, 7. Vermögenseinkünfte, 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, 9. Erwerbseinkommen, 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, 12. sonstige Einkünfte. | |
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. | |
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