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Änderung § 63 SGB XII vom 10.06.2021

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§ 63 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 63 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige


(1) 1 Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1. häusliche Pflege in Form von

a) Pflegegeld (§ 64a),

b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

c) Verhinderungspflege (§ 64c),

d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

f) anderen Leistungen (§ 64f),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),

2. teilstationäre Pflege (§ 64g),

3. Kurzzeitpflege (§ 64h),

4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

5. stationäre Pflege (§ 65).

2 Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),

vorherige Änderung

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e) und

3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).



2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und

5.
einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) 1 Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2 § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

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