Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 102a SGB XII vom 10.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TeilhStG am 10. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 102a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 102a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall


vorherige Änderung

 


Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.