Tools:
Update via:
Änderung § 28a SGB XII vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28a SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 4 FamLeistG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 28a SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 28a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule |
Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al15728-0.htm