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Änderung § 123 SGB XII vom 01.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 123 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 123 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 123 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 123 Hilfsmerkmale


(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

(Text alte Fassung)

2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

(Text neue Fassung)

2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(2) 1 Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.



(heute geltende Fassung)