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Änderung § 128d SGB XII vom 01.01.2024
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§ 128d SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 128d SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge | |
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Renten wegen Erwerbsminderung, 4. Versorgungsbezüge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge, 7. Vermögenseinkünfte, | |
(Text alte Fassung) 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz, | (Text neue Fassung) 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, |
9. Erwerbseinkommen, 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, 12. sonstige Einkünfte. | |
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. | (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. |
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