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Änderung § 28a SGB XII vom 23.07.2009
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§ 28a SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 28a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28a Zusätzliche Leistung für die Schule | |
(Text alte Fassung) Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. | (Text neue Fassung) Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. |
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