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Änderung § 145 SGB XII vom 01.01.2025
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§ 145 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 145 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 145 Sofortzuschlag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2 Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie | (Text neue Fassung) (1) 1 Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. 2 Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie |
1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder 2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird. 3 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) 1 Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht. (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag. (4) 1 Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. 2 Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. |
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