§ 39 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 39a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Text alte Fassung) § 39 Einschränkung der Leistung | (Text neue Fassung)§ 39a Einschränkung der Leistung |
(1) Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren. | (1) 1 Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich die maßgebende Regelbedarfsstufe in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. 2 Die Leistungsberechtigten sind vorher entsprechend zu belehren. |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (2) § 26 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. |