Tools:
Update via:
Änderung § 105 SGB XII vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 105 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 3 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 105 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 105 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten | |
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet. | |
(Text alte Fassung) (2) Von den bei den Leistungen nach § 27 oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Von den bei den Leistungen nach § 27a oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. 2 Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al27411-0.htm