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Änderung § 134 SGB XII vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 134 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches


(Text neue Fassung)

§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6


vorherige Änderung

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen oder Maßnahmen nach

1.
§ 18 Abs. 4 und 5,

2.
§ 19 Abs. 1 und 2 oder

3. § 20

des Bundessozialhilfegesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.



Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)