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Änderung § 35a SGB XII vom 01.04.2011
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§ 35a SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 35a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Text alte Fassung) § 35a (neu) | (Text neue Fassung)§ 35a Satzung |
1 Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. 2 Dies gilt auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Absatz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält. 3 In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. |
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