Änderung § 69 SGB XII vom 08.11.2006

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§ 69 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 69 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.




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