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Änderung § 119 SGB XII vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 266 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 119 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 119 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 266 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes | |
(Text alte Fassung) Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit | (Text neue Fassung) 1 Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit |
1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und 2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. | |
Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt. | 2 Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. 3 Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. 4 Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt. |
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