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Änderung § 129 SGB XII vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 129 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 266 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 129 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 129 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 266 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über |
a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel, d) den Zeitpunkt der Erhebungen, e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
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