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Änderung Anlage SGB XII vom 01.01.2012
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Anlage SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | Anlage SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch § 2 V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2090 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro | |
gültig ab | Regel- bedarfsstufe 1 | Regel- bedarfsstufe 2 | Regel- bedarfsstufe 3 | Regel- bedarfsstufe 4 | Regel- bedarfsstufe 5 | Regel- bedarfsstufe 6 1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1. Januar 2012 | 374 | 337 | 299 | 287 | 251 | 219 |
Regelbedarfsstufe 1: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. Regelbedarfsstufe 2: Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Regelbedarfsstufe 3: Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Regelbedarfsstufe 4: Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 5: Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Regelbedarfsstufe 6: Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. |
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