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Änderung § 42 SGB XII vom 07.12.2006
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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | § 42 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Umfang der Leistungen | |
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: 1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28, | |
(Text alte Fassung) 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, | (Text neue Fassung) 2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, |
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31, 4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32, 5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34. | |
Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen Bedarf des Leistungsberechtigten zu decken, können weitere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend § 37 erbracht werden. | Kann im Einzelfall ein von den Regelsätzen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden; § 37 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. |
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