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Änderung § 123 SGB XII vom 07.12.2006
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§ 123 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | § 123 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | |
(Text alte Fassung) 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsempfänger, | (Text neue Fassung) 2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, |
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. |
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