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Änderung § 21 SGB XII vom 01.04.2006
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§ 21 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 21 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2006 geltenden Fassung Stand: durch Artikel 3 G v 24.03.2006 BGBl. I 558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch | |
(Text alte Fassung) Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung. | (Text neue Fassung) Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so findet § 45 des Zweiten Buches Anwendung. |
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