Tools:
Update via:
Änderung § 136 SGB XII vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 136 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SGBXIIÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 136 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 136 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3733 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013 | (Text neue Fassung)§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014 |
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen: | (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen, | |
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach a) Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen, b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3. (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen. | 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen. (2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu belegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al41518-0.htm