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Änderung § 38 SGB XII vom 09.10.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 38 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3733
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage


(Text alte Fassung)

(1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2 Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)