Tools:
Update via:
Änderung § 38 SGB XII vom 09.10.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 2. SGBXIIÄndG am 9. Oktober 2013 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | § 38 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3733 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage | |
(Text alte Fassung) (1) Sind Leistungen nach den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35 voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2 Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. |
(2) Die Regelung des § 105 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al41519-0.htm