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Änderung § 121 SGB XII vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 121 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 121 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 121 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 Bundesstatistik


(Text neue Fassung)

§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über



Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Leistungsberechtigten, denen

a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46),

c)
Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),

d)
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),

e)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),

f)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und

g)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)



b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),

c)
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel (§§ 53 bis 60),

d)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),

e)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und

f)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)

geleistet wird,

vorherige Änderung

2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe



2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel

als Bundesstatistik durchgeführt.