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Änderung § 128 SGB XII vom 01.01.2015
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§ 128 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 128 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
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(Textabschnitt unverändert) § 128 Zusatzerhebungen | |
(Text alte Fassung) Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nr. 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) Über Leistungen und Maßnahmen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden. |
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