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Änderung § 128e SGB XII vom 01.01.2015
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§ 128e SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 128e SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
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(Text alte Fassung) § 128e (neu) | (Text neue Fassung)§ 128e Hilfsmerkmale |
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind 1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen, 2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten, 3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (2) 1 Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen. |
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