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Änderung § 128f SGB XII vom 01.01.2015
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§ 128f SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 128f SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
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(Text alte Fassung) § 128f (neu) | (Text neue Fassung)§ 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte |
(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quartalsweise durchgeführt. (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, ausgenommen das Merkmal nach § 128b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. (3) 1 Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. 2 Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erheben. (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. |
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