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Änderung § 129 SGB XII vom 01.01.2015
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§ 129 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 129 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2, | |
(Text alte Fassung) b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden, c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel geleistet werden, | (Text neue Fassung) b) die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, c) die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden, |
d) den Zeitpunkt der Erhebungen, e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe). |
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