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Änderung Anlage SGB XII vom 01.01.2015

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Anlage SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Anlage SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch § 2 V. v. 14.10.2014 BGBl. I S. 1618
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro



gültig ab | Regel-
bedarfsstufe 1 | Regel-
bedarfsstufe 2 | Regel-
bedarfsstufe 3 | Regel-
bedarfsstufe 4 | Regel-
bedarfsstufe 5 | Regel-
bedarfsstufe 6

1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215

1. Januar 2012 | 374 | 337 | 299 | 287 | 251 | 219

1. Januar 2013 | 382 | 345 | 306 | 289 | 255 | 224

1. Januar 2014 | 391 | 353 | 313 | 296 | 261 | 229

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1. Januar 2015 | 399 | 360 | 320 | 302 | 267 | 234


Regelbedarfsstufe 1:

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

Regelbedarfsstufe 2:

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Regelbedarfsstufe 3:

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Regelbedarfsstufe 4:

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.