Änderung § 137 SGB XII vom 01.01.2016

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§ 137 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 137 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


(Text neue Fassung)

§ 137 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1, sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstatten. 2 Eine Aufrechnung ist unzulässig.



 



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