Änderung § 50 SGB XII vom 01.01.2017

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§ 50 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 50 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft


Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden

1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,

2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

3. Pflege in einer stationären Einrichtung und

(Text alte Fassung)

4. häusliche Pflegeleistungen nach § 65 Abs. 1

(Text neue Fassung)

4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson

geleistet.






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