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Änderung § 66a SGB XII vom 01.01.2017

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§ 66a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 66a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

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§ 66a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen


vorherige Änderung

 


Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.