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Änderung § 66a SGB XII vom 01.01.2017
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§ 66a SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 66a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Text alte Fassung) § 66a (neu) | (Text neue Fassung)§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen |
Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. |
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