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Änderung § 100 SGB XII vom 01.04.2007

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§ 100 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 100 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung


(Text neue Fassung)

§ 100 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären.