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Änderung § 139 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 139 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 139 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 139 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die am 31. Dezember 2017 vereinbarten oder durch die Schiedsstellen festgesetzten Vergütungen nach § 75 Absatz 3 Nummer 2 mit den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) gelten, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 weiter. 2 Werden nach dem 31. Dezember 2017 erstmals Vereinbarungen für Einrichtungen abgeschlossen, sind als Basis die Vereinbarungen des Jahres 2017 von vergleichbaren Einrichtungen zugrunde zu legen. 3 Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen. 4 § 77 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind die Vergütungen für den Geltungszeitraum nach Absatz 1 neu zu verhandeln.

(3) Die am 31. Dezember 2017 geltenden Rahmenverträge im Sinne des § 79 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bleiben, soweit sie die Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel zum Inhalt haben, bis zum 31. Dezember 2019 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)