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Änderung § 57 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 57 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 57 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget


(Text neue Fassung)

§ 57 Persönliches Budget


vorherige Änderung

1 Leistungsberechtigte nach § 53 können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten. 2 § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.



1 Leistungsberechtigte nach § 53 erhalten auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines Persönlichen Budgets. 2 § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)