Tools:
Update via:
Änderung § 120 SGB XII vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 120 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 2 BetrRSG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 120 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 120 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 120 Verordnungsermächtigung | |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und | |
(Text alte Fassung) 2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln. | (Text neue Fassung) 2. das Nähere über die Verfahren nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al65245-0.htm