Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 SGB XII vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 4 StaFamG am 1. August 2019 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 44 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 44 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


(Text alte Fassung)

(1) 1 Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. 2 Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 und 5.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. 2 Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) 1 Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. 2 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. 2 Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. 3 Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) 1 Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. 2 Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.