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Änderung § 120 SGB XII vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 120 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 120 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 133 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und

(Text alte Fassung)

2. das Nähere über die Verfahren nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.

(Text neue Fassung)

2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.

(heute geltende Fassung) 

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