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Änderung § 42 SGB XII vom 06.12.2019
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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | § 42 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Bedarfe | |
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: | |
(Text alte Fassung) 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, | (Text neue Fassung) 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, |
2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. |
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