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Änderung § 67 SGB XII vom 01.01.2020
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§ 67 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 67 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Leistungsberechtigte | |
(Text alte Fassung) 1 Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2 Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor. | (Text neue Fassung) 1 Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2 Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor. |
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