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Änderung § 79a SGB XII vom 01.01.2020

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§ 79a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 79a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen


vorherige Änderung

 


1 Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. 2 Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass

1. Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen,

2. gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind,

3. dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist,

4. dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder

5. der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet.

3 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4 § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.