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Änderung § 145 SGB XII vom 01.01.2020

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§ 145 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 145 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 145 Teilhabezielvereinbarung


(Text neue Fassung)

§ 145 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. 2 Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. 3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. 4 Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.