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Synopse aller Änderungen des SGB XII am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 des SGBXIIuXIVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe der Sozialhilfe § 2 Nachrang der Sozialhilfe § 3 Träger der Sozialhilfe § 4 Zusammenarbeit § 5 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege § 6 Fachkräfte § 7 Aufgabe der Länder Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen § 8 Leistungen § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles § 10 Leistungsformen § 11 Beratung und Unterstützung § 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung § 13 Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen § 14 (aufgehoben) § 15 Vorbeugende und nachgehende Leistungen § 16 Familiengerechte Leistungen Zweiter Abschnitt Anspruch auf Leistungen § 17 Anspruch § 18 Einsetzen der Sozialhilfe § 19 Leistungsberechtigte § 20 Eheähnliche Gemeinschaft § 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch § 22 Sonderregelungen für Auszubildende § 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer § 24 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland § 25 Erstattung von Aufwendungen Anderer § 26 Einschränkung, Aufrechnung Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt Erster Abschnitt Leistungsberechtigte, notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27 Leistungsberechtigte § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen § 27c Sonderregelung für den Lebensunterhalt § 28 Ermittlung der Regelbedarfe § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze Zweiter Abschnitt Zusätzliche Bedarfe § 30 Mehrbedarf § 31 Einmalige Bedarfe § 32 Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung § 32a Zeitliche Zuordnung und Zahlung von Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung § 33 Bedarfe für die Vorsorge Dritter Abschnitt Bildung und Teilhabe § 34 Bedarfe für Bildung und Teilhabe *) § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe *) § 34b Berechtigte Selbsthilfe § 34c Zuständigkeit Vierter Abschnitt Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 35a Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur, Aufwendungen bei Wohnungswechsel, Direktzahlung § 35b Satzung § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen § 37 Ergänzende Darlehen § 37a Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften § 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage Sechster Abschnitt Einschränkung von Leistungsberechtigung und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a (aufgehoben) Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 40 Verordnungsermächtigung Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Erster Abschnitt Grundsätze § 41 Leistungsberechtigte § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt § 42 Bedarfe § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 42b Mehrbedarfe § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen Zweiter Abschnitt Verfahrensbestimmungen § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung § 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum § 44a Vorläufige Entscheidung § 44b Aufrechnung, Verrechnung § 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung § 45a Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete § 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung Dritter Abschnitt Erstattung und Zuständigkeit § 46a Erstattung durch den Bund § 46b Zuständigkeit Fünftes Kapitel Hilfen zur Gesundheit § 47 Vorbeugende Gesundheitshilfe § 48 Hilfe bei Krankheit § 49 Hilfe zur Familienplanung § 50 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 51 Hilfe bei Sterilisation § 52 Leistungserbringung, Vergütung Sechstes Kapitel (aufgehoben) § 53 (aufgehoben) § 54 (aufgehoben) § 55 (aufgehoben) § 56 (aufgehoben) § 57 (aufgehoben) § 58 (aufgehoben) § 59 (aufgehoben) § 60 (aufgehoben) § 60a (aufgehoben) Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege § 61 Leistungsberechtigte § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit § 61b Pflegegrade § 61c Pflegegrade bei Kindern § 62 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit § 62a Bindungswirkung § 63 Leistungen für Pflegebedürftige § 63a Notwendiger pflegerischer Bedarf § 63b Leistungskonkurrenz § 64 Vorrang § 64a Pflegegeld § 64b Häusliche Pflegehilfe § 64c Verhinderungspflege § 64d Pflegehilfsmittel § 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes § 64f Andere Leistungen § 64g Teilstationäre Pflege § 64h Kurzzeitpflege § 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 § 64j Digitale Pflegeanwendungen § 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen § 65 Stationäre Pflege § 66 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 § 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen Achtes Kapitel Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten § 67 Leistungsberechtigte § 68 Umfang der Leistungen § 69 Verordnungsermächtigung Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts § 71 Altenhilfe § 72 Blindenhilfe § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen § 74 Bestattungskosten Zehntes Kapitel Vertragsrecht § 75 Allgemeine Grundsätze § 76 Inhalt der Vereinbarungen § 76a Zugelassene Pflegeeinrichtungen § 77 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung § 77a Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung § 78 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung § 79 Kürzung der Vergütung § 79a Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen § 80 Rahmenverträge § 81 Schiedsstelle Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens und des Vermögens Erster Abschnitt Einkommen § 82 Begriff des Einkommens § 82a Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen § 83 Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen § 84 Zuwendungen Zweiter Abschnitt Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel § 85 Einkommensgrenze § 86 Abweichender Grundbetrag § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze § 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf Dritter Abschnitt Vermögen § 90 Einzusetzendes Vermögen § 91 Darlehen Vierter Abschnitt Einschränkung der Anrechnung § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis § 92a (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Verpflichtungen anderer § 93 Übergang von Ansprüchen § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen § 95 Feststellung der Sozialleistungen Sechster Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 96 Verordnungsermächtigungen Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 97 Sachliche Zuständigkeit § 98 Örtliche Zuständigkeit § 99 Vorbehalt abweichender Durchführung Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen § 100 (aufgehoben) § 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel Dreizehntes Kapitel Kosten Erster Abschnitt Kostenersatz § 102 Kostenersatz durch Erben § 102a Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen § 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen Zweiter Abschnitt Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe § 106 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland § 109 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts § 110 Umfang der Kostenerstattung § 111 Verjährung § 112 Kostenerstattung auf Landesebene Dritter Abschnitt Sonstige Regelungen § 113 Vorrang der Erstattungsansprüche § 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften § 115 Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland Vierzehntes Kapitel Verfahrensbestimmungen § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten § 117 Pflicht zur Auskunft § 118 Überprüfung, Verwaltungshilfe § 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes § 120 Verordnungsermächtigung Fünfzehntes Kapitel Statistik Erster Abschnitt Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel § 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel § 122 Erhebungsmerkmale § 123 Hilfsmerkmale § 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte § 125 Auskunftspflicht § 126 Übermittlung, Veröffentlichung § 127 Übermittlung an Kommunen § 128 Zusatzerhebungen Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel § 128b Persönliche Merkmale § 128c Art und Höhe der Bedarfe § 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge § 128e Hilfsmerkmale § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte § 128g Auskunftspflicht § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigung § 129 Verordnungsermächtigung Sechzehntes Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen § 130 Übergangsregelung für ambulant Betreute § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes § 132 Übergangsregelung zur Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland § 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 133a Übergangsregelung für Hilfeempfänger in Einrichtungen § 133b Übergangsregelung zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 § 135 Übergangsregelung aus Anlass des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes § 136 Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019 § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 *) § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017 § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020 § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung § 142 Verpflegung in Gemeinschaftsunterkünften § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten § 143a (aufgehoben) § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 § 145 Sofortzuschlag § 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) § 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | (Text neue Fassung) § 147 (aufgehoben) |
Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro Anlage (zu § 34) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro | |
§ 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft | |
(1) 1 Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2 Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3 Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. (2) 1 Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt wurde, unverzüglich Folgendes mit: 1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. | |
2 Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3 Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4 Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. | 2 Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3 Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. 4 Die übermittelten Daten dürfen auch für entsprechende Zwecke der Sozialen Entschädigung, soweit es sich um Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 des Vierzehnten Buches handelt, gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt und in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 5 Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschädigung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. |
§ 82 Begriff des Einkommens | |
(1) 1 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 2 Nicht zum Einkommen gehören 1. Leistungen nach diesem Buch, | |
2. (aufgehoben) | 2. Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, |
3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch, 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, 5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, 6. Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, 7. der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsberechtigten, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, und die a) eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, c) als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind oder d) einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen, 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten, 9. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen, 10. Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen und 11. Einnahmen in Geldeswert, die nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden. 4 Bei der Anwendung von Satz 2 Nummer 7 Buchstabe d gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 5 Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. 6 Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. (2) 1 Von dem Einkommen sind abzusetzen 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und 4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. 2 Erhält eine leistungsberechtigte Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3 Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. (3) 1 Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. 3 Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. (5) 1 Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. 2 Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus 1. einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 2. einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und 3. einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag. 3 Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte. (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. (7) 1 Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2 Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. 3 In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. 4 Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. | |
§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge | |
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Renten wegen Erwerbsminderung, 4. Versorgungsbezüge, 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, 6. Renten aus privater Vorsorge, 7. Vermögenseinkünfte, 8. Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, 9. Erwerbseinkommen, 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, | |
12. sonstige Einkünfte. | 12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, 13. sonstige Einkünfte. |
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge. | |
§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | § 147 (aufgehoben) |
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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