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§ 3 - Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte (MPVertrV)

§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2 ein apothekenpflichtiges Medizinprodukt abgibt.

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