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Änderung § 2 MPVertrV vom 08.11.2006
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§ 2 MPVertrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 MPVertrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 382 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausnahme von der Apothekenpflicht | |
Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer und Händler von Medizinprodukten dürfen apothekenpflichtige Medizinprodukte außer an Apotheken nur abgeben an 1. andere Hersteller von Medizinprodukten, deren Bevollmächtigte, Einführer oder Händler von Medizinprodukten, soweit diese die Medizinprodukte nicht an Betreiber oder Anwender, außer an Apotheken und die in den Nummern 2 bis 4 genannten Personen oder Einrichtungen, abgeben, 2. Krankenhäuser und Ärzte, soweit es sich handelt um a) Hämodialysekonzentrate, b) radioaktive Medizinprodukte oder | |
(Text alte Fassung) c) Medizinprodukte, die mit der Angabe "Nur für klinische Prüfungen" gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden, | (Text neue Fassung) c) Medizinprodukte, die mit der Angabe 'Nur für klinische Prüfungen' gekennzeichnet zur Verfügung gestellt werden, |
3. zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigte Personen, soweit die Medizinprodukte ihrer vom Hersteller angegebenen Zweckbestimmung nach nur von diesen Personen betrieben oder angewendet werden können, oder | |
4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel. | 4. auf gesetzlicher Grundlage eingerichtete oder im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit von der zuständigen Behörde anerkannte zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel. |
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