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Änderung § 21a PublG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21a PublG, alle Änderungen durch Artikel 13 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des PublGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21a PublG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 21a PublG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle | |
(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 20 Absatz 2a bis 2c. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 19a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 18, 19 oder § 19a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. |
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