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Änderung § 10 PublG vom 01.08.2022
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§ 10 PublG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 10 PublG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses | |
1 Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er 1. nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder 2. von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind. 3 § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. | (Text neue Fassung) 2 Die Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. 3 § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. |
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