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Änderung § 15 PublG vom 01.04.2012
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§ 15 PublG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 15 PublG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 47 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Offenlegung des Konzernabschlusses | |
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. | (Text neue Fassung) (2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt § 328, für die Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß. |
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