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Änderung § 21 PublG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 PublG, alle Änderungen durch Artikel 2 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des PublGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 PublG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 21 PublG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 47 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Festsetzung von Ordnungsgeld | |
(Text alte Fassung) Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. 2 § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. |
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